mein Fehler, meinte Änderungsabnahme

Trotzdem verrückt, hier oben in SH langt es auch bei Änderung der Reifengröße die Bestätigung des SV dabei zu haben und beim nächsten Termin bei der Zulassungsstelle muss man sich das dann in die ZB eintragen lassen (eigene Erfahrung). Ich habe auch vor 90/90-21 begutachten zu lassen und kann dann ja berichten.
Hier steht zum Thema BE/Erlöschen der BE eigentlich ganz gut beschrieben alles drin:
https://ksv-polizeipraxis.de/erloeschen ... erlaubnis/
Demnach (und auch meiner unmaßgeblichen Ansicht nach) führt eine vom SV abgenomme Änderung der Reifengröße nicht zum Erlöschen der BE, denn es wurde weder die Fahrzeugart geändert, ist eine Gefährdung andere VT zu erwarten oder verschlechtert sich Abgas- oder Geräuschverhalten. Danach müsste die Praxis aus SH ausreichen.
Ich habe allerdings auch festgestellt, dass jedes Bundesland da sein eigenes Süppchen kocht und es ein starkes Nord-Süd-Gefälle bei der Auslegung der Rechtsnormen gibt, obwohl es sich um Bundesgesetze handelt!
Der Link beschreibt auch die Grundlage für das beliebte Thema "Untersagung der Weiterfahrt" nach Kontrolle. Wieso z.B. eine Sicherstellung zu Beweiszwecken bei einem anderen Bremshebel erforderlich sein soll, obwohl eine Fotodoku der geringere Eingriff wäre, erschließt sich mir nicht. Aber auch hier gibt es deutliche Unterschiede zwischen Nord und Süd! Die "Untersagung der Weiterfahrt" nach Gefahrenabwehrrecht ist eindeutig nicht gemeint, da gelten andere Voraussetzungen, die aber durch eine -konkrete- Gefahr begründet werden müssen.
Aber ich stimme zu, oftmals ist der Kontrolleur nicht auf Stand der aktuellen Rechtslage und vermiest Dir aus reiner Unwissenheit den Tag.