Moin,
ich habe mich heute einmal mit der Änderung der Reifengröße meiner CRF 300 L ND16, EZ 21, beschäftigt.
Hierfür hatte ich ein längeres Gespräch mit einem Sachverständigen, der sich viel Zeit genommen und die aktuelle Rechtslage erklärt hat.
Alles vorher geschriebene in diesem Fred ist mehr oder weniger richtig, allerdings...
Kurzform: Seit 12/2023 (Änderung der EU Verordnung) ist eine einfach Änderung bzw. Anpassung der Reifengröße nach z.B. WdK Tabelle nicht mehr möglich.
Langform: Für Fahrzeuge bis EZ 2020 ist eine einfache, technische Änderung, mit entsprechender Berichtigung der Fzg. Papiere, auf Grund der Vorlage z.B. der WdK Tabelle, oder anderer geeigneter Dokumente (z.B. Reifenfreigabe) möglich, nach EZ 2020 nicht mehr. Für Fahrzeuge mit EZ nach 2020 gelten nur die Freigaben laut EG Betriebserlaubnis, alle anderen Änderungen der Reifengröße (egal ob identischer Abrollumfang, etc), die nicht der Betriebserlaubnis zu entnehmen sind, haben immer eine Abnahme nach § 19 Abs. 2 StVZO (Einzelabnahme) zur Folge.
Allerdings gibt es auch "Erleichterungen" (über die man allerdings echt lachen muss): Sofern eine Reifenfreigabe für eine andere Reifengröße des Herstellers vorliegt
und der Reifen bis 2020 produziert wurde, reicht auch bei aktuellen Fahrzeugen das Mitführen der entsprechenden Reifenfreigabe aus (gilt bis 2025). Ist der Reifen jedoch nach 2020 produziert, dann gilt die Reifenfreigabe des Herstellers nicht mehr.
Im Klartext: Bei z.B. einer MD44 mit EZ 20 kann man problemlos Reifen nach z.B. Tabelle als einfache technische Änderung abnehmen lassen, auf dem identischen Moped mit EZ 21 (z.B. Lagefahrzeug) geht das nicht mehr und die identische Änderung der Reifengröße verlangt zwingend eine Einzelabnahme.
Auf mein aktuelles Moped mit EZ 21 kann ich einen Reifen (andere Größe) mit Bj. bis 20 montieren und dann gilt die Reifenfreigabe des Herstellers, ist der Reifen allerdings nach 20 produziert, dann gilt die Freigabe nicht mehr und die Einzelabnahme ist obligatorisch.
Irre, oder???
Kleiner Witz am Rande: Zwei zur Unterschrift berechtigte Sachverständige (die eine Einzelabnahme durchführen und dokumentieren dürfen), haben sich geweigert das bei einem Motorrad durchzuführen, da sie die Fahreigenschaften bis zur V-max prüfen müssen und dafür nicht die Verantwortung übernehmen wollen. Schon irre bei einer CRF 300 L
Also "Stichtag" 2020 ist relevant (Baujahr der Reifen oder EZ des Motorrades), danach nur noch per Einzelabnahme.
Danke EU... es war vorher schon kompliziert genug, aber doch soviel einfach als jetzt
Ich warte noch auf eine ausstehende Antwort eines anderen, unterschriftsberechtigten SV, ob er bereit ist die Abnahme durchzuführen, was dafür notwendig ist und was es kosten wird. Ansonsten bleibt es eben bei 80/100 - 21.
Als ich das Thema Umbereifung von 120/80 - 18 auf 120/90 - 18 ansprach, erntete ich (nach einem kurzen Blick in die Äquivalenztabelle) nur ein Kopfschütteln und müdes Lächeln (wobei man zugab, dass es nur an der Bürokratie und nicht an der technischen Realität scheitert). Also klaffen Therorie und Praxis wieder einmal weit auseinander