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Gelbe Katzenaugen (Reflektoren) abbauen
Re: Gelbe Katzenaugen (Reflektoren) abbauen
Im Gelände fahren ist einfach, gut dabei auszusehen ist nicht ganz so leicht
Re: Gelbe Katzenaugen (Reflektoren) abbauen
Mach vorne und hinten , dann bist du auf der sicheren Seite
Im Gelände fahren ist einfach, gut dabei auszusehen ist nicht ganz so leicht
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Re: Gelbe Katzenaugen (Reflektoren) abbauen
Auch wenn manchen das Thema langweilt, mir kommt noch ein anderer Gedanke, Idee:
Müssen die beiden Reflektoren links und rechts jeweils an der gleichen Stelle sitzen??
Oder anders gefragt: Kann man sie auf der linken Seite woanders anbauen als auf der rechten Seite? Die Rahmenbdingungen von 25 und 90 cm natürlich jeweils eingehalten.
Viele Grüße Manni
Re: Gelbe Katzenaugen (Reflektoren) abbauen
Wie kommst du darauf, dass das Thema langweilt.
Reflektoren in den Speichen wie bei meinem
Hollandrad würde mir gefallen
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Im Gelände fahren ist einfach, gut dabei auszusehen ist nicht ganz so leicht
- Michael R
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Re: Gelbe Katzenaugen (Reflektoren) abbauen
das wird aber knapp mit den 25cm Mindesthöhe
- Sushi
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Re: Gelbe Katzenaugen (Reflektoren) abbauen
Achso
Jetzt versteh ich.
Ich habe meine übrigens im Tank Rucksack!
Sind selbstklebend.
Gruß Mago
Jetzt versteh ich.
Ich habe meine übrigens im Tank Rucksack!
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- Tomminger
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Re: Gelbe Katzenaugen (Reflektoren) abbauen
Muss wahrscheinlich symmetrisch sein wie bei den Blinkern auch. Ich hatte mal hinten an der XL500S auf der einen Seite einen runden Blinker dran auf der anderen Seite einen eckigen. Da bin ich nicht durch den TÜV gekommen. Auch der Einwand das ich ja nicht gleichzeitig mit beiden Seiten blinke hat den Prüfer nicht beeindruckt.Müssen die beiden Reflektoren links und rechts jeweils an der gleichen Stelle sitzen??
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Re: Gelbe Katzenaugen (Reflektoren) abbauen
Und damit überschreitet der TÜV-Prüfer seine Kompetenz mal wieder über aller Maßen...
Ein "Durchfallen" ist (sofern s.u. erfüllt ist) an allen STVZO Paragraphen vorbei.
Ob einer rund und der andere eckig ist , ist völlig unerheblich.
Beide müssen in der selben Höhe vorhanden sein, funktionstüchtig , gut sichtbar sein, und der ECE entsprechen.
Ist dies gegeben, hat der Prüfer unverhältnissmäßig gehandelt.
Sollte einer der Blinker keine ECE Norm haben , dann darf er so handeln.
Ob ihm das jetzt ästhetisch passt oder nicht spielt keine Rolle.
Bezüglich Reflektoren:
Zu allererst mal vorweg...die STVZO ist da eindeutig im Bezug auf Krafträder.
Seitliche Reflektoren müssen bei Fahrzeugen über 6m. Länge vorhanden sein.
Siehe § 51a StVZO - Seitliche Kenntlichmachung
„(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.“
--> Ein Kraftrad ist kürzer als 6m
--> Die Reflektoren sind somit kein MUSS sondern ein KANN (vorhanden sein) - laut STVZO!
Sofern man aber welche anbringen wollen würde, greift dann der Absatz 3:
„(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.“ Also wenn Reflektoren, dann nach den Maßen, die in Absatz 1 genannt sind.
--> Es wären sogar reflektierende Felgenaufkleber zulassungskonform! (Steht im Absatz 5, auf den ich jetzt nicht näher eingehe)
--> Auch so was ist zulässig: https://www.ebay.de/itm/255810059165?ha ... R46Fy_XJYQ
Insofern macht sich ein Prüfer auch nicht strafbar, wenn er EU4/5 Fahrzeugen die Plakette klebt, obwohl keine seitlichen Reflektoren vorhanden sind.
[Erlöschen der BE bei fehlenden Reflektoren]
Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis (wie von Lupus bsw. am Anfang des Themas erwähnt) , wenn Reflektoren fehlen , ist ebenso an den Haaren herbeigezogen , wie das Verweigern der Plakette bei ungleichen Bauformen von Blinkern.
Nach Abbau der seitlichen Reflektoren entspricht das Fahrzeug zwar nicht mehr der homologierten Version (die Reflektoren sind Bestandteil der UNECE (Die seitlichen Reflektoren sind eine Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug auf Antrag des Hersteller genehmigt werden kann. Nur mit diesen seitlichen Reflektoren entspricht damit das Fahrzeug einem genehmigten Typ.)), aber die FAHRZEUGART wird durch den Abbau nicht verändert! Um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen muss gem. § 19 (2) StVZO eine Veränderung der FAHRZEUGART vorliegen. Es ist nach wie vor ein Kraftrad , ob mit oder ohne Reflektoren
Die Rechtsprechung hatte wiederholt im Hinblick auf die besonderen Gefahren beim nächtlichen Herausfahren aus Nebenstraßen, besonders mit langen Fzen., seitlliche Sicherung der Fahrzeuge (PKW, LKW) gefordert. Dem trägt die Vorschrift im §51(a) Rechnung.
Dies ist ein Muss für die Fahrzeuge aus Abs. 1 und ein Kann für andere Fahrzeuge aus Abs. 3.
Schon aus diesem Grunde kann der genehmigte Typ nicht angegriffen sein.
Die Forderung des § 19 (2) StVZO(2)
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte FahrzeugART geändert wird
--> s.o. kann nicht berührt sein, denn das Krad bleibt ja ein Krad.
Es gibt ein Fachhandbuch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis:
Dort sind u.A. lichttechnische Veränderungen aufgeführt.
Grundsätzlich, außer bei Gefährdung, führen die nicht zum Erlöschen der BE.
Sicherlich kann man nach den Vorschriften auch begründen, dass die abgebaute seitliche Kenntlichmachung zu einer Gefährdung führen kann, weil das Krad seitlich nicht richtig gesichert ist, doch § 51 a StVZO fordert diese seitliche Kenntlichmachung nur für die dort genannten Fahrzeuge und nicht für Kräder.
Ich hoffe da jetzt ein bisschen Licht uns Dunkle gebracht zu haben...
Gerade die Reflektorfolie mit dem E-4 finde ich persönlich eine gute Wahl, wenn man unbedingt Reflektoren haben muss
Bei der nächsten Kontrolle dem Beamten , falls eine Stillegung o.ä. wegen fehlender Reflektoren in Erwägung gezogen wird, dann "einfach" höflich , aber bestimmend, auf den geltenden §51 STVZO hinweisen (evtl. die betreffenden Passagen ausdrucken) und ihm mitteilen, dass er sich mit einer Stillegung über geltende STVZO Paragraphen hinwegsetzt und somit ein Gefährdungspotential gegeben sein müsste, welches aber bei fehlenden Reflektoren nicht gegeben ist, da diese laut STVZO eine KANN-Option für Krafträder darstellt und das Krad ja nunmal nicht länger als 6m. ist.
Er kann gerne nachmessen
Es gibt leider immer wieder Beamte die das trotz allen Hinweisen anders sehen....
- rallyMichl
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Re: Gelbe Katzenaugen (Reflektoren) abbauen
Was interessiert bei einer modernen CRF die StVZO, wenn hier die EG Zulassungsvorschriften angewendet wurden.
Beim Anbau von Nebelscheinwerfern hast du hier auch Unterschiede, nach StVZO dürfte keiner mit zweien davon rumfahren.
Beim Anbau von Nebelscheinwerfern hast du hier auch Unterschiede, nach StVZO dürfte keiner mit zweien davon rumfahren.