Moin,
diese Umrüsttabelle stammt von einer Stelle, die zur Abnahme von HU und Änderungen berechtigt ist und diese Dienstleistungem anbietet. Jeder dieser Institutionen liegt ein solches Arbeitspapier (inzwischen eher elektronisch, ich bekomme einen Ausdruck) vor.
Prinzipiell gäbe es eine Mitführpflicht, ich selbst habe aber noch nichtmal die ZB I dabei.
Die Reifenbindung beim Eintragen resultiert daraus, dass der Prüfer durch die Eintragung bestätigt, dass genau Reifen XYZ in dieser einen Größe der Größe 3.00-21 entspricht. Das ist theoretisch pauschal nicht möglich und bei einer Änderung/Umrüstung nicht vorgesehen. Praktisch wäre es kein Problem und wurde früher genauso gemacht. Dadurch entfällt natürlich aber die Mitführpflicht für die o.g. Dokumente.
Mit einer vorherigen Reifenfabrikatsbindung, bzw. damit, dass es vorher keine gab, hat das gar nichts zu tun. Es geht um die Bestätigung, das der neue Reifen in dem neuen Maß dem alten Maß entspricht.
Anders verhielte es sich bei einer Umrüstung auf ein neues Maß, z.B. den Hinterreifen auf 120/90-18. Das ist dann eine Änderungsabnahme, für die pauschal ein neues Maß (und keine Entsprechung) eingetragen werden würde, was aber ohne entsprechende Gutachten nicht mehr möglich ist.
Ich hoffe ich konnte es halbwegs verständlich erklären
